Eine GmbH ist heute schnell gegründet. Nicht nur in der mittelständischen Wirtschaft ist sie wohl die beliebteste Unternehmensform. Selbst in großen Konzernen werden heute reihenweise über Nacht aus ehemals leitenden Angestellten plötzlich GmbH-Geschäftsführer. Nicht immer sind die Gründe plausibel, die zur Errichtung einer GmbH geführt haben. Doch häufig ist der Steuerberater der eigentliche Geburtshelfer.
Aber selbst dort, wo die Gründung einer GmbH unbestreitbar sinnvoll ist, machen sich die Beteiligten häufig nicht genügend klar, welch kompliziertes Gebilde sie damit in die Welt setzen. Vor allem für die Riege der GmbH-Geschäftsführer erwächst dies schnell zum Verhängnis. Ihnen sollte als Warnung dienen, daß in der Bundesrepublik Deutschland jedes Jahr mehrere tausend GmbH-Geschäftsführer unangenehm enge Bekanntschaft mit der deutschen Strafjustiz machen. Dies liegt häufig wohl weniger an einem "bösen Willen", als mehr an einer schlichten - im wahrsten Sinne des Wortes - sträflichen Unkenntnis über den Umfang ihres Pflichtenkreises. Mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer übernimmt dieser aber nach dem Gesetz gleichzeitig die Verantwortung, die übernommene Position auch auszufüllen. Wer demgegenüber dieses Amt antritt, ohne sich ausreichende Kenntnis über die damit einhergehende Verantwortung zu verschaffen, steht so praktisch "mit einem Bein im Gefängnis."
Dem vorzubeugen, sollen die nachfolgenden Erläuterungen - quasi als "Erste Hilfe" - einen kurzen Überblick über die Stellung, Aufgaben und Risiken des GmbH-Geschäftsführers verschaffen. Mehr als ein allererster Einstieg kann hier allerdings nicht geboten werden: Zu vielgestaltig sind die Sachverhalte und zu umfangreich die Materie. Dem GmbH-Geschäftsführer ist daher auch dringend anzuraten, im weiteren die vielfältigen Fortbildungsmöglichkeiten, die allerorten bestehen, wahrzunehmen, und sich in allen Zweifelsfällen auch rechtskundigen Beistandes zu versichern. Die Kosten dafür gehen zu Lasten der GmbH.
Die GmbH ist eine juristische Person. Das Gesetz stellt sie damit mit einer natürlichen Person, das heißt: einem Menschen, fast gleich. Denn als juristische Person gestattet ihr die Rechtsordnung, selbst Rechte und Pflichten zu übernehmen.
Trotz alledem ist und bleibt die GmbH natürlich lediglich ein gedankliches Konstrukt. Da sie in Wirklichkeit also gleichsam "nur auf dem Papier existiert", kann sie auch nicht selbst für sich handeln. Vielmehr braucht sie, um überhaupt mit der Welt in Kontakt treten zu können, ein besonderes Medium, das für sie auftritt. Dieses Organ, das die GmbH im Geschäftsleben repräsentiert und im Rechtsverkehr vertritt, ist der Geschäftsführer.
Damit ist der Geschäftsführer auch etwas grundsätzlich anderes als selbst der leitende Angestellte eines Unternehmens. Denn während dem Angestellten nach der jeweiligen Maßgabe des Unternehmers auf rein rechtsgeschäftlicher Basis Vertretungsmacht eingeräumt wird, verkörpert der Geschäftsführer schon von Gesetzes wegen unabdingbar die GmbH. Er ist in seinem Amt damit selbst ein Teil der GmbH.
Die Aufgaben des Geschäftsführers sind dabei umfassend. Wie der Name schon zum Ausdruck bringt, führt er die Geschäfte der GmbH. Er trägt damit grundsätzlich die volle Verantwortung für die Abwicklung aller Vorgänge, die in seinem Unternehmen täglich anfallen.
Auch wenn vielfach Aufgaben im Unternehmen durch andere Mitarbeiter der GmbH erledigt werden, so sind dies im gedanklichen Ansatz eigentlich Pflichten, die als ersten den Geschäftsführer treffen. Deshalb haftet er auch für Pflichtverletzungen, wenn er die Aufgaben an Angestellte übertragen hat. Auch dann hat er für deren ordentliche Erfüllung zu sorgen und muß für eventuelle Fehler geradestehen.
Mit seiner Bestellung ist der Geschäftsführer aber nicht zum Alleinherrscher über das Unternehmer gekrönt worden. Seine Macht ist in mancherlei Hinsicht gebunden:
Oft enthält schon der Gesellschaftsvertrag, zumindest aber der Anstellungsvertrag - unter Umständen durch Bindung an eine Geschäftsordnung oder an sonstige Richtlinien - einen Katalog der für den Geschäftsführer geltenden Beschränkungen.
An vielen Stellen macht das Gesetz, insbesondere das GmbH-Gesetz, Vorgaben, die der Geschäftsführer einzuhalten hat. Zumindest aus der Satzung oder dem Anstellungsvertrag folgt zudem häufig, daß sich die Geschäftsführungsbefugnis auf die alltäglichen Geschäfte beschränkt, wie sie für den Tätigkeitsbereich des Unternehmens typisch sind. Genauso ist es weitergehend möglich, dem Geschäftsführer bestimmte Geschäfte von vorne herein zu verbieten, zum Beispiel die Aufnahme von Krediten oder den Verkauf von Grundstücken. Häufig können auch nur mehrere Geschäftsführer zusammen (sog. Gesamtgeschäftsführungsbefugnis) oder der Geschäftsführer kann nur zusammen mit einem Prokuristen die GmbH nach außen wirksam vertreten. Gegebenenfalls hängt das Wirken des Geschäftsführers auch von der Zustimmung der Gesellschafter oder eines sonstigen Dritten ab. Schließlich ist der Geschäftsführer regelmäßig auch an anderweitige Beschlüsse der Gesellschaft und auch an einzelne Weisungen gebunden.
Der Grenzverlauf zwischen Eigenverantwortung und Rechtsgebundenheit des Geschäftsführers ist dabei allerdings im einzelnen recht kompliziert und haftungsrechtlich ein Minenfeld für ihn:
Einerseits droht die persönliche Haftung, sobald er die Beschränkungen seiner Kompetenzen überschreitet:
Dagegen hilft es auch nicht, daß nur wenige der intern im Anstellungsvertrag etc. häufig vorgeschriebenen Einschränkungen seiner Vertretungsmacht im Rechtsverkehr nach außen wirksam sind. Zwar ist es eine Eigentümlichkeit der Vertretungsmacht des Geschäftsführers, daß sie zum Schutze der Geschäftspartner strikt standarisiert ist. Deswegen gilt, daß Einschränkungen seiner Vertretungsmacht regelmäßig nur dann Außenwirkung also insbesondere gegenüber den Geschäftspartnern der GmbH entfalten, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz oder dem Handelsregister ergeben, wie zum Beispiel die im Handelsregister eingetragene Gesamtgeschäftsführungsbefugnis eines Geschäftsführers. In den meisten anderen Fällen gilt hinsichtlich von Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschaftsvertrag, Anstellungsvertrag oder Beschluß und Weisung dagegen der Grundsatz, daß ein potentieller Vertragspartner der GmbH bei einem Überschreiten dieser Grenzen seitens des Geschäftsführers vollumfänglich geschützt wird. Soll heißen, regelmäßig muß die GmbH eine verbotswidrig abgegebene Erklärung ihres Geschäftsführers nach außen gegen sich gelten lassen und muß z.B. den vom Geschäftsführer weisungswidrig geschlossenen Kaufvertrag erfüllen.
Aber das sollte keine Hoffnung wecken, damit könne sich der Geschäftsführer "schmerzlos" über die ihm in der Satzung oder im Anstellungsvertrag etc. gemachten Vorgaben einfach hinwegsetzen. Denn gleichwie, ob die Beschränkung seiner Macht nach außen wirksam ist oder nicht, bei einem Überschreiten seiner Befugnisse liegt am Ende der "schwarze Peter" regelmäßig doch beim Geschäftsführer.
Denn im Falle, daß die GmbH nach außen gegenüber dem Geschäftsverkehr nicht eintreten muß, nimmt u.U. dafür der enttäuschte Geschäftspartner den Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Der Geschäftsführer kann sich also regelmäßig nicht hinter der formalen Unwirksamkeit seiner Erklärung "verstecken". Und für den Fall, daß die GmbH dem Geschäftspartner haftet, weil die verbotswidrige Erklärung des Geschäftsführers gegen sie Wirkung entfaltet, nimmt voraussichtlich dann die GmbH den Geschäftsführer dafür in Regress, d.h., sie holt sich das verlorene Geld bei ihm wieder. (Wobei naturgemäß hier die Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer vertreten.) Hier kann also der Geschäftsführer gegenüber der GmbH nicht einwenden, daß das Gesetz doch seine verbotswidrige Erklärung nach außen für gültig ansieht.
Aber nicht nur, wenn er die ihm gesteckten Grenzen überschreitet, haftet der Geschäftsführer. Auch dann, wenn er sich an solche Zuständigkeitsschranken hält, droht ihm Ungemach. Denn selbst da, wo der Geschäftsführer intern von der Verantwortung befreit sein sollte, ist er bei Versäumnissen in diesen Bereichen noch lange nicht "aus dem Schneider". Vielmehr haftet er möglicherweise auch da, wo er nach Satzung, Anstellungsvertrag oder Weisung gar nicht zuständig sein soll.
Denn die Haftung des GmbH-Geschäftsführers läßt sich nur begrenzt dadurch ausräumen, daß man seine Macht intern beschneidet. Die Beschränkung von Verantwortung und Haftung findet in wichtigen Punkten seine Grenze an zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. So bleibt der Geschäftsführer letztlich immer für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich, gleich was Satzung, Anstellungsvertrag oder eine Weisung der Gesellschafter dazu sagen mögen.
Der Geschäftsführers ist nicht der einzige Akteur im Machtgefüge der GmbH. Denn das Rechtsgebilde GmbH besteht nicht nur aus ihr selbst als juristische Person und dem Geschäftsführer als das sie repräsentierende Organ. Vor allem Gesellschafter und Gesellschafterversammlung, eventuell auch ein beherrrschendes Unternehmen spielen eine erhebliche Rolle im "Leben" der GmbH.
Neben diesen "Mitspielern" gilt es vom Geschäftsführer zudem die einschlägigen gesetzlichen "Spielregeln" sowie die internen Regelungen der GmbH, insbesondere ihre Satzung, zu beachten, will er nicht ins "Abseits" geraten.
Wesentlich ist zunächst die Position, die jeder einzelne Gesellschafter in der GmbH einnimmt.
Denn jedem Gesellschafter steht jederzeit und ohne Begründung das Recht zu, Auskunft über die Verhältnisse der GmbH und Einsicht in deren Bücher und Schriften zu verlangen.
Einem solchen Verlangen muß der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH nachkommen. Weitergehende Weisungen an den Geschäftsführer bedürfen jedoch eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Dies ist vorbehaltlich einer speziellen anderweitigen Regelung im Einzelfall kein Recht mehr, das dem einzelnen Gesellschafter zusteht.
Weisungsberechtigt sind nicht der einzelne Gesellschafter, sondern nur die Gesellschafter insgesamt, die ihre Entscheidungen im Regelfall in der Gesellschafterversammlung beschließen. Oberstes Organ der GmbH ist damit die Gesellschafterversammlung.
Auch wenn sie damit an der Spitze der Gesellschaft steht, tritt sie selbst für die GmbH aber nur im Ausnahmefall auf. Vielmehr ist es regelmäßig die Aufgabe des Geschäftsführers, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auch auszuführen und umzusetzen.
Ein Fall, bei dem die Gesellschafterversammlung dagegen regelmäßig selbst die Gesellschaft vertritt, ist die Bestellung des Geschäftsführers.
Originäre Aufgabe der Gesellschaftsversammlung ist es vor allem, den Geschäftsführer zu überwachen (und auch das Geltenmachen von Regreßansprüchen der GmbH gegen ihren Geschäftsführer!). Keinesfalls ist es eine unerlaubte Einmischung, wenn die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführer kontrolliert und in die Geschäftsführung eingreift.
Abweichend vom gesetzlichen Leitbild können sich die Funktionen der verschiedenen Organe satzungsgemäß auch in anderer Weise abgrenzen. Zum Beispiel kann die Überwachung der Geschäftsführung auch auf ein anderes Organ , z.B. einen Aufsichtsrat oder einen Gesellschafter übertragen werden.
Besonders schwierig wird die Situation für den Geschäftsführer unter Umständen dann, wenn sich die Anforderungen, die sich aus Beschluß der Gesellschafterversammlung, aus einzelnen Weisungen der Gesellschafter aber auch aus Gesetz, Satzung, Dienstvertrag oder Geschäftsordnung ergeben, gegenseitig widersprechen.
In einem solchen Konfliktfall hat der Geschäftsführer im Regelfall zunächst eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen, es sei denn, es ist Gefahr in Verzug und er muß selber rasch handeln.
In jedem Fall muß der Geschäftsführer sein Handeln genau abwägen. Denn auf der einen Seite ist er an die Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden und macht sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, soweit er diesen nicht Folge leistet. Zum anderen besteht die Crux für ihn darin, daß ihn rechtswidrige Beschlüsse und Weisungen unter Umständen nicht von zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen befreien können, wie z.B. von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung. Kein Beschluß der Gesellschafterversammlung schützt ihn auch vor dem Vorwurf der strafbaren Konkursverschleppung, wenn er bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.
In Zweifelsfällen kann dem Geschäftsführer nur angeraten werden, sich rechtlichen Beistandes zu versichern.
Das interne Zusammenspiel der einzelnen Organe der GmbH verhält
sich in der Praxis allerdings nicht immer exakt so, wie es hier bisher dargestellt wurde.
Von dem beschriebenen Grundtypus kann es Abweichungen geben.
Solche können sich in einzelnen Punkten insbesondere aus Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ergeben.
Die bisher beschriebenen Verhältnisse entsprechen zudem der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers von einer autarken GmbH, bei der mehrere natürliche Personen die Gesellschafter bilden. Im Ganzen verschieben sich daher die Koordinaten dann, wenn sich die Verhältnisse der fraglichen GmbH von diesem Idealtypus grundsätzlich unterscheiden.
Immer häufiger liegen heutzutage zunächst alle Anteile der GmbH nicht in der Hand mehrerer Eigentümer, sondern in der eines einzigen Gesellschafters Praktisch vereinigen sich dann die Recht der einzelnen Gesellschafter und der Gesellschafterversammlung in einer Hand. Hier kann der Alleingesellschafter grundsätzlich verbindliche Beschlüsse fassen, wo er gerade steht und wie es ihm beliebt. Allerdings verlangt das Gesetz zur Beweissicherung, daß diese Beschlüsse bei der Einmann-GmbH protokolliert werden.
Gesellschafter und Inhaber einer GmbH kann auch ein anderes Unternehmen sein. Sehr kompliziert wird es, wenn die GmbH dabei als Teil eines Unternehmensverbundes anzusehen ist, weil die Verflechtungen zwischen den Unternehmen über das bloße Halten von Gesellschafteranteilen hinausgehen. Die Rechtsprechung hat hier bestimmte Regeln aufgestellt, die verhindern sollen, daß die abhängige GmbH durch das herrschende Unternehmen mißbraucht wird. Hier darf insbesondere der Geschäftsführer der beherrschten GmbH nicht jede Weisung des übergeordneten Unternehmens ausführen, sondern muß das Interesse seiner GmbH im Auge behalten. Soweit jedoch zwischen den Unternehmen ein sogenannter Beherrschungsvertrag geschlossen worden ist, begründet dies auch nach dem Gesetz den Vorrang des Konzerninteresses vor dem Interesse der abhängigen Gesellschaft. In diesem Fall wird die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung durch die Weisungsbefugnis des herrschenden Unternehmens ersetzt. Damit kann das herrschende Unternehmen dem Geschäftsführer der abhängigen GmbH sogar Weisungen erteilen, die für die abhängige GmbH nachteilig sind, sofern dies nur dem herrschenden Unternehmen oder einem anderen Konzernunternehmen dienlich ist.
Das Aufgabenfeld des GmbH-Geschäftsführers ist weit gestreckt. Einige der hier maßgeblichen Grundsätze lassen sich dabei nur recht allgemein beschreiben; andere sind allerdings recht konkret zu fassen. Auch hier gibt es gute Zeiten und schlechte Zeiten. Als erstes sollen deshalb diejenigen Pflichten behandelt werden, die schon bei regelmäßigem Geschäftsgang - das heißt, auch wenn die Geschäfte gut gehen vom Geschäftsführer beachtet werden müssen. Anschließend werden die wesentlich schärferen Maßstäbe skizziert, die greifen, wenn die GmbH in eine wirtschaftliche Krise gerät.
Das Handeln des Geschäftsführers muß sich zunächst immer an einigen übergeordneten Richtsätzen orientieren:
Oberstes Gebot für den GmbH-Geschäftsführer ist seine
sogenannte Treuepflicht gegenüber der ihm anvertrauten GmbH.
Auf der gleichen Linie liegt das Gebot des Gesetzes, daß er
bei all seinen Tätigkeiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden
hat.
Die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers erstrecken sich
auf den gesamten Betriebsablauf. Selbst wenn der Geschäftsführer Aufgaben
zulässigerweise delegiert, wird er damit nicht frei, sondern seine Verantwortung wandelt
sich dann in eine Überwachungspflicht um. Auch diese muß er mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsführers erfüllen.
Im übrigen muß der Geschäftsführer sich nach den
konkreten Umständen richten. Die Frage, die er sich dabei immer stellen muß, lautet, wie
denn ein ordentlicher, gesetzestreuer und verantwortungsbewußter Geschäftsführer in
seiner konkreten Lage handeln würde. Die Einhaltung reiner Formalien reicht dafür
zumeist nicht.
Zugegeben, die aufgeführten Grundsätze klingen recht vage.
Zumindest machen sie aber doch deutlich, daß dem Geschäftsführer ein hohes Maß an
Verantwortungsgefühl abverlangt wird. Darüber hinaus haben Gesetz und Rechtsprechung
zudem für eine nicht unbeachtliche Zahl von Situationen auch weitergehende und konkret
gefaßte Einzelpflichten formuliert. Nachfolgend seien die wichtigsten aufgelistet:
Der Geschäftsführer muß für eine ordnungsgemäße
kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung der Gesellschaft Sorge tragen. Das
beinhaltet einen umfangreichen Pflichtenkatalog:
Achtung: Alle zum Handelsregister eingereichten Unterlagen können von jedermann (!)
eingesehen werden.
Der Geschäftsführer muß für ordnungsgemäße finanzielle Verhältnisse der GmbH
sorgen. Dafür ist eine vorausschauende Kosten- und Liquiditätsplanung unabdingbar.
Kredite und sonstige Risiken sind laufend zu überwachen. Dies liegt im ureigensten
Interesse des Geschäftsführers. Kommt es zur Insolvenz, steht er bei unsolidem
Finanzgebaren mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit bald persönlich vor dem Kadi.
Gegenüber dem Finanzamt obliegen der GmbH eine Vielzahl von
Aufgaben. Ihre ordnungsgemäße Erfüllung obliegt dem Geschäftsführer.
- Zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses,
- Bei der Einforderung von Einzahlungen auf Stammeinlagen,
- Für die Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen,
- Für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie für deren Entlastung,
- Für die Feststellung und Durchführung von Maßregeln zu Prüfungen und - Überwachung der Geschäftsführung,
- Für die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,
- Bei der beabsichtigen Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche,
- Bei Verlust des halben Stammkapitals,
- Bei der Einforderung von Nachschüssen, bei Satzungsänderungen,
- Bei Auflösung und Liquidation,
- Wenn Gesellschafter mit mehr als zusammen 10 % des Stammkapitals die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen und
- Bei jedem anderen Grund, den die Satzung dafür benennt.
In der Bundesrepublik werden jährlich gegen mehr als 5.000 GmbH-Geschäftsführer
Strafverfahren im Zusammenhang mit Insolvenzen eingeleitet. Die Tendenz ist steigend. Hier
vor allem offenbart sich die vielfache Unkenntnis der Geschäftsführer über ihre
Pflichten in der Krise der GmbH. Angesichts der damit verbundenen einschneidende
Konsequenzen für den Geschäftsführer ist es ist für ihn also dringend geboten,
jedenfalls die wichtigsten Regeln für Krise und Insolvenz parat zu haben:
Das A und O in diesem Zusammenhang ist eine von vorn herein
ordnungsgemäße Buchführung. Im Falle der späteren Insolvenz reicht u.U. schon eine
fehlerhafte Führung der Bücher für die Strafbarkeit. Eine zivilrechtliche Haftung droht
dem Geschäftsführer überdies schon dann, wenn im Falle einer späteren Insolvenz auf
Grund der unzulänglichen Buchführung Fehlbeträge unaufklärbar bleiben.
Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals muß der
Geschäftsführer zwingend eine Gesellschafterversammlung einberufen bzw. diese
schriftlich unterrichten.
Ob dieser Verlust eingetreten ist, muß der Geschäftsführer ständig prüfen. Er kann
nicht etwa warten, bis eine Jahres- oder Zwischenbilanz vorliegt. Vielmehr muß er die
wirtschaftliche Lage der GmbH laufend beobachten und sich bei Anzeichen einer kritischen
Entwicklung sofort einen Überblick über den Vermögensstand verschaffen.
Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er es
unterläßt, bei Vertragsverhandlungen darauf hinzuweisen, daß die GmbH ihre Seite des
Vertrages auf Grund der ihm bekannten Engpässe wahrscheinlich nicht mehr erfüllen kann.
Weiß er also zum Beispiel schon bei einer Bestellung, daß die GmbH die Lieferung
vermutlich nicht mehr bezahlen kann, muß er dies dem Vertragspartner offen legen.
Andernfalls droht ihm sogar unter Umständen eine Verurteilung wegen Betruges.
Hat sich die Krise soweit zugespitzt, daß möglicherweise nunmehr sogar eine
Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten sein kann, werden vom Gesetz
besondere Anforderungen aufgestellt. Hier verlangt es zunächst, daß der Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung geprüft wird; im einzelnen:
Zeigt die nach den vorgenannten Grundsätzen erstellte
Überschuldungsbilanz an, daß Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung wirklich
eingetreten sind, hat der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von drei Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ist klar, daß
eine wirtschaftliche Erholung nicht zu erwarten ist, muß der Antrag sofort gestellt
werden. Versäumt er dies, so macht er sich wegen Konkursverschleppung strafbar und haftet
den Gläubigern, ggf. auch den Gesellschaftern, auf Schadenersatz. Die Pflicht zur
Antragstellung besteht auch dann, wenn der Geschäftsführer es pflichtwidrig versäumt,
die Vermögensverhältnisse im Auge zu behalten. Seine Unkenntnis schützt ihn hier nicht
vor Strafe. Denn jeder Geschäftsführer ist unabhängig von der
Geschäftsverteilung (!) verpflichtet, ständig zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund
vorliegt, jedenfalls sobald Krisensymptome erkennbar werden.
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gelten zudem
noch strengere Regeln:
Und nicht nur beim Vertragsschluß wird der GmbH das Handeln ihres Geschäftsführers unmittelbar zugerechnet. Die GmbH haftet etwa auch für rechtswidrige Handlungen ihres Geschäftsführers, wenn dieser bei Ausübung seines Amtes einen Außenstehenden in dessen Rechten schädigt.
Es wäre allerdings eine Fehlvorstellung, anzunehmen, der Geschäftsführer wäre damit in jedem Fall "aus dem Schneider". Denn eine Position mit beschränkter Haftung ist die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH keineswegs. Vielmehr muß sich der Geschäftsführer immer bewußt sein, daß er einem hohen Risiko ausgesetzt ist, zivilrechtlich persönlich oder sogar strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
Darauf ist schon an vielen Stellen, und dabei insbesondere jeweils im einzelnen bei der Beschreibung der Aufgaben eines Geschäftsführers (Siehe oben unter IV.) konkret hingewiesen worden. Die einzelnen Verantwortlichkeiten müssen hier also nicht noch einmal alles aufgeführt werden. Nötig ist es jedoch, ein grundlegendes Verständnis dafür zu wecken, worauf es hier insgesamt ankommt. Dazu sollen abschließend zumindest die zentralen Haftungsgrundsätze noch einmal im Zusammenhang skizziert werden:
Wie für jedermann sonst gelten auch für den Geschäftsführer dabei zunächst die allgemeinen Grundsätze des deutschen Strafrechts. Er wird daher wegen Betrug bestraft, wenn er einen anderen durch Täuschung zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung bestimmt. Das gilt selbst dann, wenn "lediglich" die GmbH daraus einen Vermögensvorteil erzielt. Kreditbetrug wäre es zum Beispiel, die Bank mit gefälschten Bilanzen zur Gewährung eines Kredites an die GmbH zu veranlassen. Einen Betrug begeht der Geschäftsführer zudem, der trotz ihm bekannter Zahlungsunfähigkeit der GmbH für diese Waren bestellt, wenn er den Lieferanten nicht aufklärt.
Ein spezielles Strafrecht gilt für den GmbH-Geschäftsführer zudem in
kaufmännischer Hinsicht:
Immer engmaschiger wird das Netz der sozialen Verantwortung gegenüber Gesellschaft und
Umwelt geknüpft:
Besonders gefährlich wird es für den Geschäftsführer, wenn seine
GmbH in eine wirtschaftliche Krise gerät: Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Geld- und
Warenkreditbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt und
Sozialversicherungsbeiträgen, Unterschlagung, Urkundenfälschung, falsche Versicherung an
Eides Statt, Steuerhinterziehung, Nichtbeachtung der Bilanzaufstellungsfristen, unrichtige
Wiedergabe und Verschleierung der Verhältnisse der GmbH, Verletzung von Auskunfts- und
Nachweispflichten gegenüber dem Abschlußprüfer
als da sind:
Strafrechtliche Sanktionen sind sicherlich die schärfsten Folgen eines Fehlverhaltens des Geschäftsführers. Existenzgefährdend kann aber auch schon die rein zivilrechtliche Haftung sein. Für den Geschäftsführer kann es den Ruin bedeuten, wenn er den von ihm verursachten Schaden der GmbH aus seiner eigenen Tasche bezahlen soll. Eine derartige Verpflichtung ist, wie schon vielfach angesprochen, keineswegs ausgeschlossen. Soweit das Handeln des Geschäftsführers noch in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben als Geschäftsführer steht, muß zwar die GmbH grundsätzlich für jedes vertragliche und außervertragliche Verschulden ihres Geschäftsführers nach außen gerade stehen. Dies schließt aber eine daneben oder dahinter stehende Eigenhaftung des Geschäftsführers nicht aus: Dazu gelten folgende Grundsätze:
Unter bestimmten Umständen können sich zunächst die Gläubiger der GmbH oder auch
sonstige Dritte direkt an den Geschäftsführer selbst halten. Solche Fälle können
insbesondere sein:
Der Geschäftsführer haftet persönlich aber nicht nur gegenüber außenstehenden
Dritten, inklusive Sozialversicherungsträgern und Finanzamt, sondern kann unter
Umständen auch von "seiner" GmbH in Anspruch genommen werden. (Praktisch wird
dabei die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer regelmäßig durch einen oder die
Gesellschafter vertreten. Soweit der in Anspruch genommene Geschäftsführer miitlerweile
abgesetzt ist, kann u.U. auch sein Nachfolger ihm gegenüber die Rechtsverfolgung
betreiben.)
Die GmbH kann vielfach ihren Geschäftsführer dafür in Regreß nehmen, daß sie
selbst wiederum zum Beispiel von einem Vertragspartner bzw. Kunden in
Anspruch genommen wird. Der Vertragsschaden des Kunden der GmbH wird über diesen Umweg
dann letztlich doch zum eigenen persönlichen Schadensfall für den Geschäftsführer.
Diese mittelbare Haftung des Geschäftsführers ist für ihn schon deswegen besonders
gefährlich, als er von der GmbH nach der Gesetzeslage schon bei einem kleinen Fehler zur
Verantwortung gezogen werden kann. Denn anders als ein Arbeitnehmer haftet
der Geschäftsführer gegenüber der GmbH immer dafür, daß er sein Amt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsführers ausübt. Verstößt er auch nur leicht fahrlässig
gegen dieses Sorgfaltsgebot, so haftet er der GmbH für den ihr daraus entstehenden
Schaden persönlich.
In einem eventuellen Prozeß muß im übrigen nicht die GmbH das Verschulden des
Geschäftsführers beweisen, sondern umgekehrt, der Geschäftsführer muß sich entlasten,
d. h. er muß beweisen, daß er sorgfältig gearbeitet hat.
Unter Umständen hat der Geschäftsführer dabei sogar für das Verschulden eines
Mitarbeiters einzutreten.
Eine mildere Haftung des Geschäftsführers besteht nur dann, soweit die GmbH
z.B. im Anstellungsvertrag - mit ihm eine ausdrückliche Haftungsbegrenzung auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit vereinbart hat. Eine solche Vertragsklausel ist ihm daher aus
seiner Sicht auch dringend anzuraten.
Gegenüber der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer auch dann nicht, es fehlt
insoweit dann an einem haftungsauslösenden Verschulden des Geschäftsführers, wenn er
bei der Schädigung auf Weisung der Gesellschafterversammlung gehandelt hat, allerdings
nur so weit wiederum, als die Weisung nicht selbst gegen ein zwingendes gesetzliches
Verbot verstößt. Zahlt der Geschäftsführer beispielsweise unter Angreifen der
Stammeinlage einen Geldbetrag an einen der Gesellschafter der GmbH aus, so haftet der
Geschäftsführer persönlich der GmbH auf Rückzahlung dieses Betrages, auch wenn die
Gesellschafter insgesamt der Zahlung zugestimmt hatten. Denn eine solche Zahlung ist ihm
vom Gesetzes wegen streng verboten.
Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze kann die Gesellschaft den Geschäftsführer zunächst einmal allgemein für ein eventuelles Mißmanagement in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, daß der Geschäftsführer nach dem Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gegen die Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung verstoßen hat.
Konkrete Beispiele dafür wären:
Das sollen nur einige Beispiele sein; die Liste ließe sich leicht
erweitern.
Neben der allgemeinen Haftung für kaufmännische Fehlleistungen und
Mißmanagement gibt es zudem zahlreiche spezielle Haftungsfälle:
Jeder Geschäftsführer muß wissen, daß er mit seiner Bestellung auch gleichzeitig die Verantwortung dafür übernimmt, daß er dieses Amt auch ausfüllt. Die vorstehenden Erläuterungen sollten dafür lediglich eine allererste Einführung in die Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH geben. Es verbleibt im weiteren als eigene Aufgabe des Geschäftsführers, sich durch geeignete Maßnahmen ein vollständiges Bild über die für ihn maßgebliche Rechtslage zu verschaffen. Im übrigen ist es für ihn sicherlich opportun, sich frühzeitig - und noch bevor "das Kind in das Bad gefallen ist" - rechtlich versierten Beistand zu sichern.
Rechtsanwalt Baumhaus
© peter baumhaus 1999
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